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Satzung
Förderverein Gruhno e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. |
Der Verein führt den Namen Förderverein Gruhno e. V.
– im folgenden Verein genannt - |
2. |
Der Verein soll nach seiner Gründung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Cottbus eingetragen werden. und führt dann den Zusatz "e.V.". Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person. |
3.
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Der Sitz des Vereins ist Schönborn OT Gruhno.
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4.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Aufgaben des Vereins
1.
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Der Verein sieht seine Aufgaben in der Erhaltung und Instandsetzung der Gruhnoer
Dorfkirche sowie ihrer ortsbildenden Umgebung im Sinne des brandenburgischen
Denkmalschutzgesetzes.
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2.
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Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur in der Ortslage Gruhno, insbesondere die Förderung kultureller Projekte und Vorhaben, die den kulturellen Bereich betreffen.
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3.
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Im Interesse des Gemeinwohles will der Verein die Gruhnoer Dorfkirche einer
angemessenen kulturellen, religiösen oder sonstigen geeigneten Nutzung zuführen. Zu
diesem Zweck entwickelt er mit geeigneten Partnern ein Nutzungskonzept.
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4.
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Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er will diese Ziele und Aufgaben selbst verwirklichen und dient
nicht lediglich dem Sammeln und Weiterleiten von für diese Zwecke bestimmten Geld-
mitteln. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
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5.
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Der Verein erfasst und dokumentiert die Gruhnoer Dorfkirche, vermittelt die
Erstellung von Gutachten über den baulichen Zustand sowie den bau- und kultur-
historischen Wert des Bauwerks.
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6.
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Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit das Interesse von Bürgern und Behörden
für die Erhaltung, Instandsetzung und Nutzung der Gruhnoer Dorfkirche
und das kulturelle Leben des Dorfes wecken sowie finanzielle Hilfe von privater Hand besorgen und sinnvoll einsetzen.
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7.
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Zur Erhaltung der Gruhnoer Dorfkirche verhandelt der Verein mit staatlichen,
kommunalen und kirchlichen Stellen und anderen Vereinigungen; zur Absicherung der
praktischen und organisatorischen Arbeit bemüht er sich um deren finanzielle Unter-
stützung.
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8.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Mitgliedschaft
1.
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der
Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und diese unbedingt durch Tat und
Wort unterstützt.
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2.
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Der Antrag auf Beitritt ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann Anträge auf
Beitritt zum Verein ablehnen, wenn diese wesentlichen Vereinsinteressen entgegen-
stehen.
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3.
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Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem
Verein.
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4.
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Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres
beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus-
reichend. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
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5.
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Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei
Jahre im Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
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§ 4 Mitgliedsbeiträge und finanzielle Angelegenheiten
1.
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Von den Vereinmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind bis zum 31. März eines
jeden Jahres zu entrichten.
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2.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 5 Organe
1.
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6 Mitgliederversammlung
1.
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
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2.
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Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand ein-
berufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder
dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Einladungen werden mindestens
vier Wochen vorher zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
Die Zustellung der Einladung erfolgt schriftlich bzw. fernmündlich.
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3.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit schriftlicher Einladung inner-
halb von einer Woche möglich.
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4.
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Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies mehr-
heitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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5.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Delegierung von Stimmen ist nicht
zulässig.
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6.
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Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
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7.
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Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmen-
gleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks
sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mit-
glieder.
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8.
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Die Mitgliederversammlung
- nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich des Kassenberichts) und der Kassenprüfer entgegen und fasst dementsprechende Beschlüsse,
- wählt den Vorstand,
- beschließt über die Entlassung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
- berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr,
- bestimmt die Kassenprüfer (für den jeweils nächst vorzulegenden Kassenbericht),
- setzt die Höhe von Mitgliedsbeiträgen fest,
- beschließt Satzungsänderungen,
- beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung, und
- kann die Auflösung des Vereins beschließen.
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§ 7 Vorstand
1.
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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2.
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Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
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3.
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Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
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4.
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Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und
Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstands-
mitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit
entscheidet die Mitgliederversammlung. Die vom Vorstand vorgenommenen
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich zur
Kenntnis gebracht werden.
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5.
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Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung
ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar
und angemessen sind.
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6.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die
übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstands-
mitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
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7.
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Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 8 Auflösung des Vereins
1.
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer mit Frist von einem Monat zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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2.
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Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach einem zu fällenden Beschluss
der Mitgliederversammlung an die Evangelische Kirchengemeinde Gruhno,
die es ausschließlich für den Erhalt der Gruhnoer Dorfkirche einsetzen soll.
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3.
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Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen bei
einer Auflösung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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4.
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Die Mitglieder des Vereins erhalten bei der Auflösung keine Vermögensanteile.
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Beschlossen durch die Gründungsversammlung.
(Ort, Datum) Gruhno, 16.10.2010
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